§ 89 § 89
In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date
(1) Die Kündigungsfrist beträgt für beide Teile nach einer Dauer des Dienstverhältnisses von
- weniger als 6 Monaten 1 Woche,
- 6 Monaten 2 Wochen,
- 1 Jahr 1 Monat,
- 2 Jahren 2 Monate,
- 5 Jahren 3 Monate,
- 10 Jahren 4 Monate,
- 15 Jahren 5 Monate.
Sie hat, wenn sie nach Wochen bemessen ist, mit dem Ablauf einer Woche, wenn sie nach Monaten bemessen ist, mit dem Ablauf eines Kalendermonates zu enden.
(2) Durch das Land gekündigten Bediensteten ist auf Antrag während der Kündigungsfrist ein Sonderurlaub im Ausmaß von wöchentlich mindestens einem Fünftel der vertraglich vereinbarten Wochenarbeitszeit zu gewähren.
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