(1) Beamtete Bedienstete sind aus dem Dienstverhältnis auszuscheiden, wenn die Voraussetzungen für Pensionierung eintreten, noch ehe sie Anspruch auf Pension erworben haben.
(2) Die Ausscheidung wird mit der Zustellung des Ausscheidungsbescheides rechtswirksam.
NÖ LBG · NÖ Landes-Bedienstetengesetz
§ 85 § 85
…§ 85 Ausscheidung aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis (1) Beamtete Bedienstete sind aus dem Dienstverhältnis auszuscheiden, wenn die Voraussetzungen für Pensionierung eintreten, noch ehe sie Anspruch auf…
§ 83 § 83
…§ 83 Auflösung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses (1) Das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis wird aufgelöst durch 1. Austritt (§ 84), 2. Ausscheidung (§ 85), 3. Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses (§ 15 Abs. 2 und 3), 4. Entlassung (§ 86), 5. den Verlust der Aufnahmebedingungen gemäß §…
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