§ 85 § 85
In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date
(1) Beamtete Bedienstete sind aus dem Dienstverhältnis auszuscheiden, wenn die Voraussetzungen für Pensionierung eintreten, noch ehe sie Anspruch auf Pension erworben haben.
(2) Die Ausscheidung wird mit der Zustellung des Ausscheidungsbescheides rechtswirksam.
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