§ 83 § 83
In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date
(1) Das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis wird aufgelöst durch
1. Austritt (§ 84),
2. Ausscheidung (§ 85),
3. Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses (§ 15 Abs. 2 und 3),
4. Entlassung (§ 86),
5. den Verlust der Aufnahmebedingungen gemäß § 8 Abs. 1 Z 1,
6. Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zu einer anderen Gebietskörperschaft,
7. Tod.
(2) Mit der Auflösung des Dienstverhältnisses erlöschen – auch für die Angehörigen – alle mit dem Dienstverhältnis verbundenen Rechte, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt wird.
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