§ 75 § 75
In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date
Aufwandsentschädigungen für einen im Dienst erwachsenden Mehraufwand werden von der Dienstbehörde nach gleichen Gesichtspunkten allgemein durch Verordnung oder im Einzelfall zuerkannt.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden