Aufwandsentschädigungen für einen im Dienst erwachsenden Mehraufwand werden von der Dienstbehörde nach gleichen Gesichtspunkten allgemein durch Verordnung oder im Einzelfall zuerkannt.
NÖ LBG · NÖ Landes-Bedienstetengesetz
§ 60 § 60
…158) bzw. der früheren Ehegatten (§ 159). (8) Sonstige besoldungsrechtliche Ansprüche sind Reisegebühren (§ 99), der Fahrtkostenzuschuss (§ 130f), Aufwandsentschädigungen (§ 75), Überstundenentschädigungen und Sonn- und Feiertagsvergütungen (§ 76), Entschädigungen für den aus dienstlichen Gründen nicht angetretenen persönlichen Feiertag (§ 46 Abs. 6), Jubiläumsbelohnungen…
§ 75 § 75
…§ 75 Aufwandsentschädigungen Aufwandsentschädigungen für einen im Dienst erwachsenden Mehraufwand werden von der Dienstbehörde nach gleichen Gesichtspunkten allgemein durch Verordnung oder im Einzelfall zuerkannt.…
§ 62 § 62
…auszubezahlen, und zwar: 1. Überstundenentschädigungen und Sonn- und Feiertagsvergütungen sind längstens binnen zwei Monaten nach dem Entstehen des Anspruchs auszuzahlen. 2. Aufwandsentschädigungen nach § 75 sind nach Anordnung der sie verursachenden Tätigkeit monatlich im Nachhinein auszubezahlen. (6) Der Berechnung von Stundendienstbezügen sind je Stunde 0,577 % des Dienstbezuges zugrunde zu legen…
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