Aufwandsentschädigungen für einen im Dienst erwachsenden Mehraufwand werden von der Dienstbehörde nach gleichen Gesichtspunkten allgemein durch Verordnung oder im Einzelfall zuerkannt.
§ 60 NÖ LBG · NÖ LBG · NÖ Landes-Bedienstetengesetz
§ 60 Definition von Begriffen
…158 ) bzw. der früheren Ehegatten ( § 159 ). (8) Sonstige besoldungsrechtliche Ansprüche sind Reisegebühren ( § 99 ), der Fahrtkostenzuschuss (§ 130f), Aufwandsentschädigungen ( § 75 ), Überstundenentschädigungen und Sonn- und Feiertagsvergütungen ( § 76 ), Entschädigungen für den aus dienstlichen Gründen nicht angetretenen persönlichen Feiertag ( § 46 Abs. 6 ), Jubiläumsbelohnungen…
§ 62 § 62
…auszubezahlen, und zwar: 1. Überstundenentschädigungen und Sonn- und Feiertagsvergütungen sind längstens binnen zwei Monaten nach dem Entstehen des Anspruchs auszuzahlen. 2. Aufwandsentschädigungen nach § 75 sind nach Anordnung der sie verursachenden Tätigkeit monatlich im Nachhinein auszubezahlen. (6) Der Berechnung von Stundendienstbezügen sind je Stunde 0,577 % des Dienstbezuges zugrunde zu legen…
Rückverweise