§ 73 § 73
In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date
Die Landesregierung wird ermächtigt, die dem Bundespräsidenten auf Grund des Art. 65 Abs. 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 und des Gesetzes vom 26. Februar 1920, Staatsgesetzblatt Nr. 94, zustehenden Befugnisse auszuüben.
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