§ 71 § 71
In Kraft seit 30. Januar 2018
Up-to-date
(1) Sofern es zur Anpassung an die Lebenshaltungskosten notwendig ist, gebühren zum Gehalt (§ 67) und zum Kinderzuschuss (§ 72) Teuerungsvergütungen. Die NÖ Landesregierung hat die Höhe der Teuerungsvergütungen durch Verordnung in
- gleichen oder verschieden hohen Prozentsätzen oder
- festen Beträgen oder
- einer Kombination aus Prozentsätzen und festen Beträgen
festzusetzen.
(2) Die Teuerungsvergütungen teilen das rechtliche Schicksal des Teiles des Bezuges, zu dem sie gewährt werden.
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