(1) Bedienstete, deren minderjährigem, eigenem Kind, Stief-, Wahl- oder Pflegekind vom Träger der Sozialversicherung oder vom Land im Rahmen der Hilfen für Menschen mit besonderen Bedürfnissen ein stationärer Aufenthalt in einer Rehabilitationseinrichtung bewilligt wurde, haben für höchstens vier Wochen pro Kalenderjahr zum Zweck der notwendigen Begleitung des Kindes Anspruch auf Dienstfreistellung unter Entfall der Bezüge.
(2) Die Inanspruchnahme einer Freistellung nach § 80 Abs. 8 im Zusammenhang mit einer Freistellung nach Abs. 1 ist für diesen Anlassfall nicht zulässig.
(3) Bedienstete, die eine Freistellung gemäß Abs. 1 in Anspruch nehmen wollen, haben die Bewilligung der Rehabilitation spätestens eine Woche nach deren Zugang dem Dienstgeber unter Bekanntgabe des Beginns und der Dauer der Rehabilitation vorzulegen.
(4) Die Bediensteten haben für Kinder ihres eingetragenen Partners sowie für Kinder der Person, mit der eine Lebensgemeinschaft besteht, nach Maßgabe von Abs. 1 bis 3 insoweit Anspruch auf Freistellung zur Begleitung eines Kindes bei Rehabilitationsaufenthalt, als sie im gemeinsamen Haushalt leben und kein Elternteil für die Begleitung zur Verfügung steht. § 50 Abs. 7 ist sinngemäß anzuwenden.
(5) Auf Zeiten einer Dienstfreistellung nach Abs. 1 ist § 49 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.
(6) § 47 Abs. 7 ist sinngemäß anzuwenden.
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