NÖ LBG
Gliederung
(1) Dem jeweiligen Besoldungsstichtag (§ 7) der Bediensteten, die sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung in einem Dienstverhältnis befinden, werden zukünftig 3 Jahre vorangestellt. Die sich daraus ergebende besoldungsrechtliche Stellung ist unter sinngemäßer Anwendung von § 69 Abs. 2 von amtswegen umzusetzen.
(1a) (entfällt durch LGBl. Nr. 73/2024)
(1b) (entfällt durch LGBl. Nr. 73/2024)
(1c) (entfällt durch LGBl. Nr. 73/2024)
(1d) (entfällt durch LGBl. Nr. 73/2024)
(1e) (entfällt durch LGBl. Nr. 73/2024)
(2) Bei der Berechnung der Dienstzeit gemäß § 65 Abs. 4 ist bei Bediensteten, deren Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich vor dem der Kundmachung der Fassung LGBl. 2100–11 nächstfolgenden Monatsersten begonnen hat, § 65 Abs. 4 und § 7 Abs. 2 Z 1 in der Fassung LGBl. 2100–10 weiterhin anzuwenden.
(3) Auf Bedienstete, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Landesgesetzes LGBl. Nr. 11/2024 Leistungen gemäß § 80 Abs. 1 bis 4 auf Grund einer Dienstverhinderung erhalten, ist bis zum Ende dieser Dienstverhinderung § 80 Abs. 7 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 38/2023 weiterhin anzuwenden.
(4) Für Vertragsbedienstete, deren Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 2003 begonnen hat, ist anlässlich einer Zuordnung gemäß § 44 Abs. 19 NÖ Landesgesundheitsagenturgesetz, LGBl. Nr. 1/2020, oder einer Zuordnung gemäß , LGBl. 9450, mit Bescheid die Höhe einer fiktiven Abfertigung im Sinne der zum Zeitpunkt der Zuordnung festzustellen. Endet das Dienstverhältnis, entsteht unter den Voraussetzungen des ein Anspruch auf den gemäß dem ersten Satz festgestellten und für die Jahre von dieser Feststellung bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens mit den Aufwertungsfaktoren gemäß aufgewerteten Betrag.
(5) (entfällt durch LGBl. Nr. 4/2026)
(6) (entfällt durch LGBl. Nr. 31/2025)
(7) (entfällt durch LGBl. Nr. 31/2025)
(8) (entfällt durch LGBl. Nr. 31/2025)
Rückverweise