§ 197 § 197
In Kraft seit 01. Januar 2015
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Im Falle eines Schuldspruches kann von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden, wenn dies ohne Verletzung dienstlicher Interessen möglich ist und nach den Umständen des Falles und nach der Persönlichkeit der jeweiligen Beschuldigten angenommen werden kann, dass ein Schuldspruch allein genügen wird, diese von weiteren Verfehlungen abzuhalten.
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