§ 193 § 193
In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date
(1) Die Bediensteten haben das Recht, beim Amt der Landesregierung schriftlich die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen sich selbst zu beantragen.
(2) Im Fall eines Antrags gemäß Abs. 1 ist nach § 192 vorzugehen. Auf Verlangen der jeweiligen Bediensteten ist dieser Antrag unverzüglich dem vorsitzenden Mitglied der Disziplinarkommission und dem Disziplinaranwalt oder der Disziplinaranwältin zu übermitteln.
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