§ 160 § 160
In Kraft seit 17. August 2021
Up-to-date
§ 160 § 160 — NÖ LBG
Sind beamtete Bedienstete im Dienststand gestorben, dann sind die Hinterbliebenen so zu behandeln, als ob § 148 sinngemäß auf den beamteten Bediensteten anzuwenden gewesen wäre.
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