Sind beamtete Bedienstete im Dienststand gestorben, dann sind die Hinterbliebenen so zu behandeln, als ob § 148 sinngemäß auf den beamteten Bediensteten anzuwenden gewesen wäre.
NÖ LBG · NÖ Landes-Bedienstetengesetz
§ 160 § 160
…§ 160 Begünstigungen für die Hinterbliebenen im Falle des Todes der beamteten Bediensteten Sind beamtete Bedienstete im Dienststand gestorben, dann sind die Hinterbliebenen so zu behandeln, als…
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