§ 146 § 146
In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date
Den beamteten Bediensteten gebührt eine monatliche Alterspension, wenn ihre Versicherungszeit mindestens 180 Monate beträgt, wovon 84 Monate auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben wurden.
Rückverweise
NÖ LBG · NÖ Landes-Bedienstetengesetz
§ 148 § 148
…körperlichen Beschädigung dauernd dienstunfähig geworden und beträgt ihre Versicherungszeit mindestens 5 Jahre, sind sie so zu behandeln, als ob sie die Voraussetzungen des § 146 erfüllt hätten. Ist die Dienstunfähigkeit auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen und gebührt den beamteten Bediensteten aus diesem Grund eine Versehrtenrente aus der Unfallversicherung…