Für jedes Kalenderjahr der Führung des Kontos sind folgende personenbezogene Daten kontenmäßig zu erfassen:
1.die jeweilige Bemessungsgrundlagensumme für Beitragszeiten beim Land Niederösterreich nach § 136 Abs. 1 Z 1;
2.die jeweilige Bemessungsgrundlagensumme für Zeiten einer Pflichtversicherung nach § 136 Abs. 1 Z 2;
3. die Bemessungsgrundlagensumme für Beitragszeiten einer freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Sozialversicherung;
4.die jeweilige Bemessungsgrundlagensumme für Versicherungszeiten gemäß § 136 Abs. 2 Z 1 bis Z 5;
5.die von der versicherten Person im betreffenden Kalenderjahr erworbene Gutschrift (Teilgutschrift nach § 143 Abs. 1);
6.die von der versicherten Person vom erstmaligen Eintritt in die Versicherung bis zum Ende des betreffenden Kalenderjahres erworbene Gutschrift (Gesamtgutschrift nach § 143 Abs. 3)
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden