(1) Das Land oder ein vom Land beauftragter Dritter hat für die beamteten Bediensteten, die in den Geltungsbereich dieses Gesetzes fallen, ein Pensionskonto einzurichten.
(2) Die Führung des Pensionskontos beginnt mit jenem Kalenderjahr, in dem erstmals ein Versicherungsverhältnis in der Pensionsversicherung begründet wird, und endet mit Ablauf jenes Kalenderjahres, in das die Pensionierung oder der Tod der versicherten Personen fällt. Im letzten Jahr der Kontoführung sind nur personenbezogene Versicherungsdaten bis zur Pensionierung oder zum Todeszeitpunkt zu berücksichtigen. Das Pensionskonto ist jährlich nach den §§ 142 und 143 zu aktualisieren.
NÖ LBG · NÖ Landes-Bedienstetengesetz
§ 141 § 141
…§ 141 Führung des Pensionskontos (1) Das Land oder ein vom Land beauftragter Dritter hat für die beamteten Bediensteten, die in den Geltungsbereich dieses Gesetzes fallen, ein…
§ 218 § 218
…außer Kraft. (6) Das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 2, die Überschrift des § 97, § 97 Abs. 1, § 141 Abs. 2, § 142 sowie § 144 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2018…
Rückverweise