(1) Vollbeschäftigten Bediensteten, die ihr 55. Lebensjahr vollendet haben, kann auf Antrag ein zusätzlicher Erholungsurlaub im Ausmaß von 14,5 Stunden pro Monat gewährt werden, wenn kein dienstliches Interesse entgegensteht. Eine Vollbeschäftigung hat vor einer Gewährung eines zusätzlichen Erholungsurlaubes mindestens in der Dauer eines Jahres ununterbrochen vorzuliegen.
(2) Den vollbeschäftigten Bediensteten, denen ein zusätzlicher Erholungsurlaub gemäß Abs. 1 gebührt, werden für diesen Erwerb 10% des gebührenden Dienstbezuges einbehalten.
(3) Der Anspruch auf zusätzlichen Erholungsurlaub entsteht monatlich. Auf Antrag kann die Maßnahme gemäß Abs. 1 jederzeit mit der Wirkung zurückgezogen werden, dass mit Beginn des nach erfolgter Zurückziehung zweitfolgenden Kalendermonates der Erwerb von zusätzlichem Erholungsurlaub endet.
(4) In Kalendermonaten mit Tagen, in denen die Ansprüche auf Dienstbezüge nur mehr reduziert oder gar nicht gebühren, wird die Maßnahme gemäß Abs. 1 ausgesetzt.
Rückverweise
NÖ LBG · NÖ Landes-Bedienstetengesetz
§ 132c § 132c
(1) Vollbeschäftigten Bediensteten, die ihr 55. Lebensjahr vollendet haben, kann auf Antrag ein zusätzlicher Erholungsurlaub im Ausmaß von 14,5 Stunden pro Monat gewährt werden, wenn kein dienstliches Interesse entgegensteht. Eine Vollbeschäftigung hat vor einer Gewährung eines zusätzlichen Erholung…
§ 132b § 132b
…von § 46 Abs. 7 der 160 Arbeitsstunden übersteigende und unverbrauchte Teil des Anspruches auf Erholungsurlaub sowie ein allfälliger zusätzlicher Erholungsurlaub (§ 132c) zum jeweiligen Verfallszeitpunkt nicht. Bei einer Teilzeitbeschäftigung in dem Kalenderjahr, in dem der vom Verfall betroffene Urlaubsanspruch entstanden ist, reduzieren sich die 160 Arbeitsstunden entsprechend…
§ 63 § 63
…§ 67 Abs. 4 den Pensionsbeitrag in der im 1. Satz angeführten Höhe zu entrichten. Beamtete Bedienstete, denen zusätzlicher Erholungsurlaub gemäß § 132c gewährt wird, können beantragen, dass der Pensionsbeitrag vom vollen Dienstbezug einbehalten wird. (3) Die Bemessungsgrundlage beträgt höchstens die in § 45 ASVG festgelegte Höhe…