In Ausnahmefällen können im Dienstvertrag Regelungen getroffen werden, die von den Bestimmungen dieses Gesetzes abweichen.
§ 14 NÖ LBG · NÖ LBG · NÖ Landes-Bedienstetengesetz
§ 14 § 14
…Abs. 1 oder 3 übergegangenen Rechte und Pflichten von jenen dieses Gesetzes zum Vorteil des betroffenen Vertragsbediensteten abweichen, gelten sie als gemäß § 13 befristet auf die Dauer eines Jahres ab dem Betriebsübergang getroffene Regelungen weiter. Für die Vertragsbediensteten günstigere Vereinbarungen sind zulässig. (5) Geht ein Unternehmen, ein Betrieb…
§ 151 § 151
Parallelrechnung (1) Die „ §§ 12 bis 16, 54, 80a bis 80g und Art. XXX Abs. 5 DPL 1972 gelten sinngemäß auch für jene beamteten Bediensteten, die nach dem 31. Dezember 1956 geboren sind sowie 1. nach dem 30. Juni 2006 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zum Land aufgenommen worden sin…
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