§ 122 § 122
In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date
(1) Den Bediensteten werden die tatsächlichen Kosten für die Beförderung des Übersiedlungsgutes ersetzt.
(2) Zu den Frachtkosten gehören auch die Kosten
1. der üblichen Verpackung,
2. der Be- und Entladung und
3. einer angemessenen Versicherung.
(3) Die Bediensteten haben bei sonstiger Anspruchsminderung den Transportauftrag nach wirtschaftlichen Grundsätzen zu erteilen und die Kosten durch eine saldierte Rechnung nachzuweisen.
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