(1) Die Zuteilungsgebühr gebührt für jene Tage, an denen die Bediensteten Dienst leisten.
(2) Bei einer Dienstreise vom Zuteilungsort aus haben die Bediensteten Anspruch auf die damit verbundene Reisezulage. Die Tagesgebühr gebührt nur insoweit, als sie das Ausmaß der in der Zuteilungsgebühr enthaltenen Tagesgebühr (§ 117 Abs. 2 Z 2) übersteigt.
(3) Der Anspruch auf die Kosten nach § 117 Abs. 2 Z 1 entfällt, wenn den Bediensteten von Amts wegen unentgeltlich eine Unterkunft zur Verfügung gestellt wird.
(4) Der Anspruch erlischt, wenn Bedienstete (verheiratete Bedienstete mit ihren Ehegatten oder in eingetragener Partnerschaft lebende Bedienstete mit ihren eingetragenen Partnern) in den Dienstort übersiedeln.
(5) Sterben Bedienstete während der Dienstzuteilung, gilt § 108.
§ 120 NÖ LBG · NÖ LBG · NÖ Landes-Bedienstetengesetz
§ 120 § 120
…durch eine Verlegung der Dienststelle erfolgt. (2) Die Versetzungsgebühr gebührt für jene Tage, an denen die Bediensteten Dienst leisten. Bei einer Dienstreise gilt § 118 Abs. 2 sinngemäß. (3) Ein Anspruch besteht nicht, wenn der neue Dienstort vom Wohnort des Bediensteten gleich oder weniger weit entfernt liegt als der…
§ 140 DPL 1972 · DPL 1972 · Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972
§ 140 § 140
…Die §§ 99 bis 127 des NÖ Landes-Bedienstetengesetzes ( NÖ LBG ), LGBl. 2100, finden auf Beamte nach diesem Gesetz sinngemäße Anwendung. …
§ 36 LVBG · LVBG · Landes-Vertragsbedienstetengesetz
§ 36 § 36
…die §§ 99 bis 127 in Verbindung mit 3 Abs. 10 (Reisegebühren) und die Bestimmungen des 9. Abschnittes (Fahrtkostenzuschuß) des NÖ Landesbedienstetengesetzes ( NÖ LBG ), LGBl. 2100, gelten sinngemäß für die Vertragsbediensteten, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt wird. (2) Wird ein Vertragsbediensteter des Entlohnungsschemas II vorübergehend zu Arbeiten…
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