(1) Bedienstete erhalten nach der Dienstzuteilung in einen anderen Dienstort auf die Dauer der Dienstzuteilung eine Zuteilungsgebühr.
(2) Die Zuteilungsgebühr besteht aus
1. den Kosten für die Benützung von Massenbeförderungsmitteln in der niedrigsten Wagenklasse für die Strecke von dem der Wohnung nächstgelegenen Bahnhof zum Dienstort und zurück, mangels solcher aus der Hälfte des Kilometergeldes, höchstens aber 37,5 % der Nächtigungsgebühr und
2. für die ersten zwei Monate nach dem Dienstantritt der Bediensteten im neuen Dienstort 100 % der Tagesgebühr und ab dem dritten Monat 75 % der Tagesgebühr.
(3) Liegt der neue Dienstort weniger als 20 Kilometer vom Wohnort der Bediensteten entfernt, gebührt keine Zuteilungsgebühr. Die Feststellung dieser Entfernungen hat an Hand des gemäß § 101 Abs. 2 festgelegten Distanzprogramms mit der Maßgabe zu erfolgen, dass die ermittelten Dezimalstellen nicht berücksichtigt werden.
§ 36 LVBG · LVBG · Landes-Vertragsbedienstetengesetz
§ 36 § 36
…sowie die §§ 99 bis 127 in Verbindung mit 3 Abs. 10 (Reisegebühren) und die Bestimmungen des 9. Abschnittes (Fahrtkostenzuschuß) des NÖ Landesbedienstetengesetzes ( NÖ LBG ), LGBl. 2100, gelten sinngemäß für die Vertragsbediensteten, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt wird. (2) Wird ein Vertragsbediensteter des Entlohnungsschemas II vorübergehend zu Arbeiten…
§ 140 DPL 1972 · DPL 1972 · Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972
§ 140 § 140
…Die §§ 99 bis 127 des NÖ Landes-Bedienstetengesetzes ( NÖ LBG ), LGBl. 2100, finden auf Beamte nach diesem Gesetz sinngemäße Anwendung. …
§ 118 NÖ LBG · NÖ LBG · NÖ Landes-Bedienstetengesetz
§ 118 § 118
…die Bediensteten Anspruch auf die damit verbundene Reisezulage. Die Tagesgebühr gebührt nur insoweit, als sie das Ausmaß der in der Zuteilungsgebühr enthaltenen Tagesgebühr ( § 117 Abs. 2 Z 2 ) übersteigt. (3) Der Anspruch auf die Kosten nach § 117 Abs. 2 Z 1 entfällt, wenn…
§ 116 § 116
…der früheren Dienstverhinderung. (3) Enthält die Bauschvergütung auch die Reisezulage, ist das Reisepauschale für jeden Tag des Anspruches auf Gebühren gemäß den §§ 117 und 119 um 1 % – höchstens um 20 % im Monat – zu kürzen.…
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