LandesrechtNiederösterreichLandesesetzeNÖ Landes-Bedienstetengesetz§ 113

§ 113§ 113

In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date

Die Dauer einer Dienstreise ist vom Zeitpunkt des tatsächlichen Beginns bis zum Zeitpunkt der tatsächlichen Beendigung der Reisebewegung zu berechnen.

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