§ 113 § 113 — NÖ LBG
Die Dauer einer Dienstreise ist vom Zeitpunkt des tatsächlichen Beginns bis zum Zeitpunkt der tatsächlichen Beendigung der Reisebewegung zu berechnen.
§ 113 NÖ LBG · NÖ LBG · NÖ Landes-Bedienstetengesetz
§ 113 § 113
…§ 113 Dauer einer Dienstreise Die Dauer einer Dienstreise ist vom Zeitpunkt des tatsächlichen Beginns bis zum Zeitpunkt der tatsächlichen Beendigung der Reisebewegung zu berechnen.…
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