(1) Für jede auf einer Dienstreise verbrachte Nacht gebührt – sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt ist – eine Nächtigungsgebühr. Wird den Bediensteten von Amts wegen unentgeltlich eine Unterkunft zur Verfügung gestellt, gebührt keine Nächtigungsgebühr.
(2) Für die zur Anreise zum Reiseziel und für die zur Rückreise in den Dienstort oder Wohnort verwendete Zeit gebührt die Nächtigungsgebühr dann, wenn die Anreise vor zwei Uhr angetreten oder die Rückreise nach zwei Uhr beendet wird.
(3) Der Anspruch auf Nächtigungsgebühr entfällt, wenn
1. die Gebühr für eine Schlafstelle in einem Massenbeförderungsmittel ersetzt wird oder die Kosten für die Schlafstelle im Fahrpreis enthalten sind,
2.eine Dienstreise in Orte führt, von denen aus die Reisekostenvergütung gemäß § 101 in die Wohnung der Bediensteten und zurück niedriger ist als die Nächtigungsgebühr; in diesem Falle tritt die Reisekostenvergütung an die Stelle der Nächtigungsgebühr.
§ 140 DPL 1972 · DPL 1972 · Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972
§ 140 § 140
…Die §§ 99 bis 127 des NÖ Landes-Bedienstetengesetzes ( NÖ LBG ), LGBl. 2100, finden auf Beamte nach diesem Gesetz sinngemäße Anwendung. …
§ 80 NÖ GBedG 2025 · NÖ GBedG 2025 · NÖ Gemeinde-Bedienstetengesetz 2025
§ 80 § 80
…Ersatz des hiefür notwendigen Mehraufwandes. Der Ersatz dieses Mehraufwandes ist unter sinngemäßer Anwendung der §§ 99 bis 116 NÖ Landes-Bedienstetengesetz , LGBl. 2100 ( NÖ LBG ), zu ermitteln. (2) Eine Dienstreise ist die Reise an einen von der eigenen Dienststelle über zwei Kilometer entfernten Ort in Ausführung eines erteilten Dienstreiseauftrages oder…
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