Bedienstete, die während der Dienstreise durch Krankheit oder Unfall an der Fortsetzung der Reise verhindert sind, behalten bis zur Erlangung der Fähigkeit, in den Dienstort zurückzukehren oder die Dienstreise fortzusetzen, den Anspruch auf die Reisezulage, wenn sie den Beginn dieser Dienstverhinderung ihrer vorgesetzten Dienststelle sofort anzeigen und die Art und voraussichtliche Dauer der Dienstverhinderung durch ein ärztliches Zeugnis nachweisen. Für die Dauer eines Krankenhausaufenthaltes gebührt den Bediensteten ein Viertel der Tagesgebühr.
§ 140 DPL 1972 · DPL 1972 · Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972
§ 140 § 140
…Die §§ 99 bis 127 des NÖ Landes-Bedienstetengesetzes ( NÖ LBG ), LGBl. 2100, finden auf Beamte nach diesem Gesetz sinngemäße Anwendung. …
§ 80 NÖ GBedG 2025 · NÖ GBedG 2025 · NÖ Gemeinde-Bedienstetengesetz 2025
§ 80 § 80
…Ersatz des hiefür notwendigen Mehraufwandes. Der Ersatz dieses Mehraufwandes ist unter sinngemäßer Anwendung der §§ 99 bis 116 NÖ Landes-Bedienstetengesetz , LGBl. 2100 ( NÖ LBG ), zu ermitteln. (2) Eine Dienstreise ist die Reise an einen von der eigenen Dienststelle über zwei Kilometer entfernten Ort in Ausführung eines erteilten Dienstreiseauftrages oder…
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