§ 108 § 108
In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date
Sterben Bedienstete während einer Dienstreise, gebühren die Kosten der Überführung ihrer Leiche vom Sterbeort in einen anderen Ort, höchstens jedoch in den bisherigen Wohnort. Die Kosten gebühren denjenigen, die sie getragen haben.
NÖ LBG · NÖ Landes-Bedienstetengesetz
§ 108 § 108
…§ 108 Tod von Bediensteten während einer Dienstreise Sterben Bedienstete während einer Dienstreise, gebühren die Kosten der Überführung ihrer Leiche vom Sterbeort in einen anderen Ort, höchstens…
§ 118 § 118
…ihren Ehegatten oder in eingetragener Partnerschaft lebende Bedienstete mit ihren eingetragenen Partnern) in den Dienstort übersiedeln. (5) Sterben Bedienstete während der Dienstzuteilung, gilt § 108.…
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