§ 107 § 107
In Kraft seit 01. Januar 2015
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Den Bediensteten werden die nachgewiesenen Kosten für die Beförderung des notwendigen Reise- und Dienstgepäcks vergütet.
NÖ LBG · NÖ Landes-Bedienstetengesetz
§ 107 § 107
…§ 107 Reise- und Dienstgepäck Den Bediensteten werden die nachgewiesenen Kosten für die Beförderung des notwendigen Reise- und Dienstgepäcks vergütet.…
§ 102 § 102
…1.100,-- betragen. Der Ersatz der Kosten für die Benützung der Massenbeförderungsmittel ist damit abgegolten. Allfällige Ansprüche nach § 103 zweiter Satz und § 107 bleiben davon unberührt.…
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