(1) Die Bediensteten haben Anspruch auf Ersatz des Unfallschadens, der am privaten Kraftfahrzeug anlässlich einer Dienstreise, für die Kilometergeld gebührt, entstanden ist.
(2) Trifft die Bediensteten ein Verschulden an der Beschädigung ihres Kraftfahrzeuges, vermindert sich ihr Ersatzanspruch. Hierbei sind die Grundsätze der Dienstnehmerhaftpflicht (Organhaftpflicht), die im Falle der Beistellung eines Dienstkraftwagens zur Anwendung gekommen wären, zu berücksichtigen.
§ 114 NÖ LBG · NÖ LBG · NÖ Landes-Bedienstetengesetz
§ 114 § 114
…Dienstverrichtungen im Dienstort Bei Dienstverrichtungen im Dienstort gebühren den Bediensteten gemäß den §§ 101, 102, 103, 106, 107, 109 und 111 die Reisekostenvergütung und die Reisezulage. Als Ausgangspunkt und Endpunkt gilt die Dienststelle.…
§ 140 DPL 1972 · DPL 1972 · Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972
§ 140 § 140
…Die §§ 99 bis 127 des NÖ Landes-Bedienstetengesetzes ( NÖ LBG ), LGBl. 2100, finden auf Beamte nach diesem Gesetz sinngemäße Anwendung. …
§ 80 NÖ GBedG 2025 · NÖ GBedG 2025 · NÖ Gemeinde-Bedienstetengesetz 2025
§ 80 § 80
…Ersatz des hiefür notwendigen Mehraufwandes. Der Ersatz dieses Mehraufwandes ist unter sinngemäßer Anwendung der §§ 99 bis 116 NÖ Landes-Bedienstetengesetz , LGBl. 2100 ( NÖ LBG ), zu ermitteln. (2) Eine Dienstreise ist die Reise an einen von der eigenen Dienststelle über zwei Kilometer entfernten Ort in Ausführung eines erteilten Dienstreiseauftrages oder…
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