§ 104 § 104 — NÖ LBG
Bei Benützung eines Schiffes oder eines Flugzeuges werden die nachgewiesenen Kosten für die Touristenklasse vergütet.
§ 104 NÖ LBG · NÖ LBG · NÖ Landes-Bedienstetengesetz
§ 104 § 104
…§ 104 Reisegebühren bei Benützung von Schiffen oder Flugzeugen Bei Benützung eines Schiffes oder eines Flugzeuges werden die nachgewiesenen Kosten für die Touristenklasse vergütet.…
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