(1) Bei Dienstreisen außerhalb der Länder Niederösterreich und Wien erhalten die Bediensteten als Reisekostenvergütung die notwendigen Reisekosten für ein Massenbeförderungsmittel. Diese Reisekosten werden auch bei Dienstreisen in Niederösterreich und Wien ersetzt, wenn die Bediensteten hiefür ein Massenbeförderungsmittel benützen.
(2) Massenbeförderungsmittel ist jedes Beförderungsmittel, das der Vermittlung des Verkehrs zwischen zwei Orten dient und dessen Inanspruchnahme mehreren Personen unabhängig voneinander gleichzeitig gegen Entrichtung eines allgemein festgesetzten Fahrpreises offen steht.
(3) Der Fahrpreis wird nach den jeweils geltenden Tarifen vergütet. Allgemeine Tarifermäßigungen sind in Anspruch zu nehmen. Die aus Anlass der Beschaffung dieser Ermäßigungen nachweislich entrichteten Gebühren werden vergütet. Wenn Bedienstete zu freier Fahrt mit dem benützten Massenbeförderungsmittel berechtigt sind, gebührt keine Vergütung. Zum Fahrpreis zählen auch die Vorverkaufsgebühren und die Kosten einer Platzkarte, wenn die Bediensteten die so entstandenen Auslagen nachweisen.
(4) Für den Weg zum und vom Bahnhof gebührt der Ersatz der Kosten für die Benützung eines Massenbeförderungsmittels; steht ein solches nicht zur Verfügung und beträgt die Wegstrecke zum oder vom Bahnhof mehr als zwei Kilometer, gebührt das Kilometergeld.
(5) Auf Verlangen der Bediensteten ist anstelle der nachzuweisenden Auslagen ein Beförderungszuschuss für die Beförderung mit einem oder mehreren Massenbeförderungsmitteln auszuzahlen. Die Reisebewegung mit einem Massenbeförderungsmittel im Sinne des Abs. 2 ist glaubhaft zu machen. Der Beförderungszuschuss beträgt je Wegstrecke für die ersten 50 Kilometer € 0,50 je Kilometer, für die weiteren 250 Kilometer € 0,20 je Kilometer und für jeden weiteren Kilometer € 0,10. Für die Ermittlung der Wegstrecke findet § 101 Abs. 2 mit der Maßgabe Anwendung, dass das jeweilige Ortszentrum des Ortes des Beginns und des Endes der Reisebewegung mit einem Massenbeförderungsmittel (für Wien: das Bezirkszentrum) zu berücksichtigen ist. Je Wegstrecke darf der Beförderungszuschuss € 109,-- nicht übersteigen. Darüber hinaus darf die Summe der Beförderungszuschüsse pro Kalenderjahr höchstens € 1.100,-- betragen. Der Ersatz der Kosten für die Benützung der Massenbeförderungsmittel ist damit abgegolten. Allfällige Ansprüche nach zweiter Satz und bleiben davon unberührt.
§ 170 DPL 1972 · DPL 1972 · Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972
§ 170 § 170
…auf Reisebeihilfe ein privates Kraftfahrzeug, so erhält er das Kilometergeld nach § 101 NÖ LBG . Bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels werden dessen Kosten nach §102 NÖ LBG ersetzt.…
§ 140 § 140
…Die §§ 99 bis 127 des NÖ Landes-Bedienstetengesetzes ( NÖ LBG ), LGBl. 2100, finden auf Beamte nach diesem Gesetz sinngemäße Anwendung. …
§ 114 NÖ LBG · NÖ LBG · NÖ Landes-Bedienstetengesetz
§ 114 § 114
…Dienstverrichtungen im Dienstort Bei Dienstverrichtungen im Dienstort gebühren den Bediensteten gemäß den §§ 101, 102, 103, 106, 107, 109 und 111 die Reisekostenvergütung und die Reisezulage. Als Ausgangspunkt und Endpunkt gilt die Dienststelle.…
§ 129 § 129
…mit Anspruch auf Reisebeihilfe ein privates Kraftfahrzeug, erhalten sie das Kilometergeld nach § 101. Bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels werden dessen Kosten nach § 102 ersetzt.…
§ 80 NÖ GBedG 2025 · NÖ GBedG 2025 · NÖ Gemeinde-Bedienstetengesetz 2025
§ 80 § 80
…Ersatz des hiefür notwendigen Mehraufwandes. Der Ersatz dieses Mehraufwandes ist unter sinngemäßer Anwendung der §§ 99 bis 116 NÖ Landes-Bedienstetengesetz , LGBl. 2100 ( NÖ LBG ), zu ermitteln. (2) Eine Dienstreise ist die Reise an einen von der eigenen Dienststelle über zwei Kilometer entfernten Ort in Ausführung eines erteilten Dienstreiseauftrages oder…
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