(1) Bei Dienstreisen innerhalb der Länder Niederösterreich und Wien erhalten die Bediensteten für die Benützung eines privaten Kraftfahrzeuges als Reisekostenvergütung für jeden begonnenen Kilometer ein Kilometergeld.
(2) Die Länge der zurückgelegten Reisestrecke ist an Hand eines handelsüblichen elektronischen Distanzprogramms festzustellen, wobei jene Strecke der Berechnung zugrunde zu legen ist, die laut diesem Programm die kürzeste Strecke darstellt. Das zu verwendende Programm ist von der Landesregierung durch Verordnung festzulegen.
(3) Die Höhe des Kilometergeldes beträgt € 0,5.
(4) Für jede Person, deren Mitbeförderung dienstlich notwendig ist, gebührt ein Zuschlag von € 0,15 je Fahrtkilometer.
(5) Der jeweilige Auszahlungsbetrag ist auf volle Cent zu runden, indem Beträge unter 0,5 Cent unberücksichtigt bleiben und Beträge von 0,5 und mehr Cent auf den nächsten vollen Cent gerundet werden.
Rückverweise
NÖ LBG · NÖ Landes-Bedienstetengesetz
§ 103 § 103
…Fahrpreises der ersten Wagenklasse gebührt, wenn diese Wagenklasse auf einer Fahrt über 200 Kilometer tatsächlich benützt wird. Für die Ermittlung der Wegstrecke findet § 101 Abs. 2 mit der Maßgabe Anwendung, dass das jeweilige Ortszentrum des Ortes des Beginns und des Endes der Reisebewegung in der ersten Wagenklasse (für…
§ 112 § 112
…wird oder die Kosten für die Schlafstelle im Fahrpreis enthalten sind, 2. eine Dienstreise in Orte führt, von denen aus die Reisekostenvergütung gemäß § 101 in die Wohnung der Bediensteten und zurück niedriger ist als die Nächtigungsgebühr; in diesem Falle tritt die Reisekostenvergütung an die Stelle der Nächtigungsgebühr.…
§ 114 § 114
…Bei Dienstverrichtungen im Dienstort gebühren den Bediensteten gemäß den §§ 101, 102, 103, 106, 107, 109 und 111 die Reisekostenvergütung und die Reisezulage. Als Ausgangspunkt und Endpunkt gilt die Dienststelle.…
§ 102 § 102
…Kilometer, für die weiteren 250 Kilometer € 0,20 je Kilometer und für jeden weiteren Kilometer € 0,10. Für die Ermittlung der Wegstrecke findet § 101 Abs. 2 mit der Maßgabe Anwendung, dass das jeweilige Ortszentrum des Ortes des Beginns und des Endes der Reisebewegung mit einem Massenbeförderungsmittel (für Wien…