§ 67 § 67
In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date
Wenn die Wahl infolge Unruhen, Störungen des Verkehrs oder anderen Gründen nicht gemäß den Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführt werden kann, so kann die Landesregierung durch Verordnung die Vornahme dieser Wahl außerhalb des Wahlortes, die unmittelbare Einsendung der Stimmzettel an die Landeswahlbehörde sowie jene sonstigen Änderungen an den Vorschriften dieses Gesetzes verfügen, die zur Ausübung des Wahlrechtes unabweislich geboten sind.
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