LandesrechtNiederösterreichLandesesetzeNÖ Landarbeiterkammer-Wahlordnung§ 65

§ 65§ 65

In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date

Jedes gewählte Mitglied erhält nach seiner Wahl oder nach seiner gemäß § 61 Abs. 2 erfolgten Berufung von der Landeswahlbehörde den Wahlschein, der es zum Eintritt in die Vollversammlung der Landarbeiterkammer berechtigt.

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