§ 65 § 65
In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date
§ 65 § 65 — NÖ LAK-WO
Jedes gewählte Mitglied erhält nach seiner Wahl oder nach seiner gemäß § 61 Abs. 2 erfolgten Berufung von der Landeswahlbehörde den Wahlschein, der es zum Eintritt in die Vollversammlung der Landarbeiterkammer berechtigt.