§ 59 § 59
In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date
Die Landeswahlbehörde überprüft die Wahlberichte der Bezirkswahlbehörden und der Wahlkommission und stellt das Gesamtergebnis der Wahlen nach Maßgabe der Bestimmungen des § 57 fest. Die Landeswahlbehörde ermittelt sodann nach den Grundsätzen der Verhältniswahl mittels der Wahlzahl die Aufteilung der zu vergebenden vierzig Mandate zur Vollversammlung der Landarbeiterkammer auf die Wahlvorschläge.
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