Die Landeswahlbehörde überprüft die Wahlberichte der Bezirkswahlbehörden und der Wahlkommission und stellt das Gesamtergebnis der Wahlen nach Maßgabe der Bestimmungen des § 57 fest. Die Landeswahlbehörde ermittelt sodann nach den Grundsätzen der Verhältniswahl mittels der Wahlzahl die Aufteilung der zu vergebenden vierzig Mandate zur Vollversammlung der Landarbeiterkammer auf die Wahlvorschläge.
NÖ LAK-WO · NÖ Landarbeiterkammer-Wahlordnung
§ 62 § 62
…Niederschrift zu beurkunden, die von den Mitgliedern der Landeswahlbehörde zu unterfertigen ist. (2) Die Feststellung der Wahlergebnisse nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 59 bis 61 hat die Landeswahlbehörde bis zum Ablauf der zweiten Woche nach dem Wahltage zu beenden.…
§ 63 § 63
…1) Das Ergebnis der Wahl und die Namen der gewählten Bewerber sind an der Amtstafel des Amtes der NÖ Landesregierung, in den Amtlichen Nachrichten der NÖ Landesregierung und an den Amtstafeln der Bezirksverwaltungsbehörden und der Gemeindeämter zu verlautbaren. (2) Das verlautbarte Wahlergebnis kann von…
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