§ 47 § 47
In Kraft seit 06. November 2019
Up-to-date
(1) Jeder Wähler hat vor die Wahlbehörde zu treten, seinen Namen zu nennen, seine Wohnadresse anzugeben und eine Urkunde oder eine sonstige amtliche Bescheinigung vorzulegen, aus der seine Identität ersichtlich ist.
(2) Als Urkunden oder amtliche Bescheinigungen zur Glaubhaftmachung der Identität kommen insbesondere in Betracht: Personalausweise, Führerscheine, Reisepässe und andere amtliche Lichtbildausweise.
(3) Von der Vorweisung einer Urkunde oder amtlichen Bescheinigung kann abgesehen werden, wenn der Wähler der Mehrheit der Mitglieder der Wahlbehörde persönlich bekannt ist.
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