(1) Blinde, schwer Sehbehinderte und Gebrechliche dürfen sich von einer Begleitperson, die sie selbst auswählen können, führen und diese für sich abstimmen lassen. Von diesen Fällen abgesehen, darf die Wahlzelle stets nur von einer Person betreten werden.
(2) Gebrechliche Personen sind solche, die gelähmt oder des Gebrauches der Hände unfähig oder von solcher körperlicher Verfassung sind, daß ihnen die Ausfüllung des amtlichen Stimmzettels ohne fremde Hilfe nicht zugemutet werden kann.
(3) Über die Zulässigkeit der Inanspruchnahme einer Begleitperson entscheidet im Zweifelsfalle die Wahlbehörde. Jede Stimmenabgabe mit Hilfe einer Begleitperson ist in der Niederschrift festzuhalten.
NÖ LAK-WO · NÖ Landarbeiterkammer-Wahlordnung
§ 69 § 69
…Ansammlung oder des Tragens von Waffen mißachtet (§ 39), 3. den Anordnungen des Wahlleiters nicht Folge leistet (§ 42), 4. auf den Wahlkuverts Worte, Bemerkungen oder Zeichen anbringt (§ 44), 5. sich fälschlich als blind, schwer sehbehindert oder gebrechlich ausgibt (§ 46), 6. unbefugt amtliche Stimmzettel oder…
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