§ 44 § 44
In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date
(1) Für die Wähler sind undurchsichtige Wahlkuverts zu verwenden.
(2) Die Anbringung von Worten, Bemerkungen oder Zeichen auf den Wahlkuverts ist verboten.
NÖ LAK-WO · NÖ Landarbeiterkammer-Wahlordnung
§ 69 § 69
…Ansammlung oder des Tragens von Waffen mißachtet (§ 39), 3. den Anordnungen des Wahlleiters nicht Folge leistet (§ 42), 4. auf den Wahlkuverts Worte, Bemerkungen oder Zeichen anbringt (§ 44), 5. sich fälschlich als blind, schwer sehbehindert oder gebrechlich ausgibt (§ 46), 6. unbefugt amtliche Stimmzettel oder dem amtlichen Stimmzettel gleiche oder ähnliche Stimmzettel…
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