(1) Die Leitung der Wahl steht der Gemeindewahlbehörde, in Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, den Sprengelwahlbehörden zu.
(2) Der Wahlleiter hat für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung und für die Beobachtung der Bestimmungen dieses Gesetzes Sorge zu tragen. Überschreitungen des Wirkungskreises der Wahlbehörde hat er nicht zuzulassen.
(3) Den Anordnungen des Wahlleiters ist von jedermann Folge zu leisten.
NÖ LAK-WO · NÖ Landarbeiterkammer-Wahlordnung
§ 69 § 69
…die Verbote der Wahlwerbung, der Ansammlung oder des Tragens von Waffen mißachtet (§ 39), 3. den Anordnungen des Wahlleiters nicht Folge leistet (§ 42), 4. auf den Wahlkuverts Worte, Bemerkungen oder Zeichen anbringt (§ 44), 5. sich fälschlich als blind, schwer sehbehindert oder gebrechlich ausgibt (§ 46), 6. unbefugt amtliche Stimmzettel oder…
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