§ 40 § 40
In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date
Beginn und Dauer der Stimmenabgabe (Wahlzeit) sind so festzusetzen, daß die Ausübung des Wahlrechtes allen Wahlberechtigten gesichert ist. Die Stimmenabgabe muss jedenfalls in der Zeit von 10 bis 12 Uhr möglich sein, sofern nicht das Wahllokal nach § 55 Abs. 1 vorzeitig geschlossen werden darf.
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