(1) Im Gebäude des Wahllokales und in einem von der Gemeindewahlbehörde zu bestimmenden Umkreis (Verbotszone) ist am Wahltag jede Art der Wahlwerbung, insbesondere auch durch Ansprachen an die Wähler, durch Anschlag oder Verteilen von Wahlaufrufen oder von Kandidatenlisten u. dgl., ferner jede Ansammlung sowie das Tragen von Waffen jeder Art verboten.
(2) Das Verbot des Tragens von Waffen in der Verbotszone bezieht sich nicht auf jene Waffen, die am Wahltag von öffentlichen im Dienst befindlichen Sicherheitsorganen nach ihren Dienstvorschriften getragen werden müssen; gleiches gilt für Angehörige des Bundesheeres nach Maßgabe der für sie geltenden gesetzlichen Vorschriften.
NÖ LAK-WO · NÖ Landarbeiterkammer-Wahlordnung
§ 35 § 35
…von Wahlsprengeln mit weniger als 25 Wahlberechtigten ist unzulässig. (3) Die Gemeindewahlbehörde hat nach Maßgabe der folgenden Vorschriften die zugehörigen Wahllokale, die im § 39 vorgesehenen Verbotszonen sowie die Wahlzeit zu bestimmen, und zwar auch dann, wenn eine Gemeinde gemäß Abs. 2 in Wahlsprengel unterteilt wurde. Wahllokale, Verbotszonen und…
§ 69 § 69
…begeht, wer 1. offensichtlich mutwillig Berichtigungsanträge einbringt (§ 19), 2. die Verbote der Wahlwerbung, der Ansammlung oder des Tragens von Waffen mißachtet (§ 39), 3. den Anordnungen des Wahlleiters nicht Folge leistet (§ 42), 4. auf den Wahlkuverts Worte, Bemerkungen oder Zeichen anbringt (§ 44), 5. sich…
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