§ 33 § 33
In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date
(1) Eine wahlwerbende Partei kann ihren Wahlvorschlag durch schriftliche Erklärung zurückziehen; diese Erklärung muß spätestens am siebenunddreißigsten Tag vor dem Wahltag bei der Landeswahlbehörde einlangen.
(2) Ein Wahlvorschlag gilt weiters als zurückgezogen, wenn sämtliche Wahlwerber desselben im eigenen Namen schriftlich bis zum siebenunddreißigsten Tag vor dem Wahltag gegenüber der Wahlbehörde auf ihre Wahlwerbung verzichtet haben.
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