(1) Die Wahlbehörden haben die Geschäfte zu besorgen, die ihnen nach diesem Gesetz zukommen. Sie entscheiden auch in allen Fragen, die sich in ihrem Bereich über das Wahlrecht und die Ausübung der Wahl ergeben. Alle anderen Geschäfte obliegen den Wahlleitern.
(2) Den Wahlbehörden sind die notwendigen Hilfskräfte und Hilfsmittel aus dem Stande des Amtes zuzuweisen, dem der Wahlleiter vorsteht oder von dessen Vorstand er bestellt wird.
NÖ LAK-WO · NÖ Landarbeiterkammer-Wahlordnung
§ 9 § 9
…es sei denn, daß es sich um die Bestellung dieser Organe bei Wahlbehörden handelt, deren Bildung aus einem der im § 10 Abs. 3 angeführten Gründe erst nachträglich unabweislich geworden ist. (2) Vor Antritt ihres Amtes haben die bestellten Organe gegenüber demjenigen, der ihre Bestellung vorgenommen hat, oder gegenüber…
§ 8 § 8
…bestellten ständigen Vertreter als Vorsitzenden und Landeswahlleiter sowie aus acht Beisitzern. Der Landeshauptmann hat für den Fall der Verhinderung des Landeswahlleiters einen Stellvertreter zu bestellen. (3) Die Landeswahlbehörde hat, unbeschadet des ihr nach § 3 Abs. 1 zukommenden Wirkungskreises, die Oberaufsicht über alle anderen Wahlbehörden zu führen. Im Rahmen…
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