§ 26 § 26
In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date
(1) An der Wahl dürfen nur Wahlberechtigte teilnehmen, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis enthalten sind.
(2) Jeder Wahlberechtigte hat nur eine Stimme.
(3) Jeder Wahlberechtigte darf sein Wahlrecht nur vor jener Wahlbehörde ausüben, in deren Wählerverzeichnis er eingetragen ist.
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