§ 25 § 25
In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date
Vor Auflegung des Wählerverzeichnisses haben die Gemeindewahlbehörden die Anzahl der Wahlberechtigten in der Gemeinde unverzüglich den Bezirksverwaltungsbehörden zu berichten. Die Bezirkswahlbehörden haben die im Bereich der Bezirksverwaltungsbehörde, die Wahlkommission die in ihrem Wirkungsbereich festgestellte Zahl der Wahlberechtigten unverzüglich der Landeswahlbehörde zu berichten. Desgleichen sind auch Änderungen der Anzahl der Wahlberechtigten, die sich durch die Berichtigungs- und Beschwerdeverfahren ergeben, nach Abschluß des Wählerverzeichnisses unverzüglich der Landeswahlbehörde zu berichten.
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