§ 24 § 24
In Kraft seit 06. November 2019
Up-to-date
(1) Nach Beendigung des Berichtigungs- und Beschwerdeverfahrens hat der Bürgermeister bzw. der Wahlleiter der Wahlkommission das Wählerverzeichnis unverzüglich abzuschließen, mit Datum zu versehen und zu unterfertigen und eine Kopie der Landarbeiterkammer unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Wahlzeit und der Wahllokale zu übermitteln.
(2) Das abgeschlossene Wählerverzeichnis ist der Wahl zugrunde zu legen.
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