(1) Nach Beendigung des Berichtigungs- und Beschwerdeverfahrens hat der Bürgermeister bzw. der Wahlleiter der Wahlkommission das Wählerverzeichnis unverzüglich abzuschließen, mit Datum zu versehen und zu unterfertigen und eine Kopie der Landarbeiterkammer unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Wahlzeit und der Wahllokale zu übermitteln.
(2) Das abgeschlossene Wählerverzeichnis ist der Wahl zugrunde zu legen.
NÖ LAK-WO · NÖ Landarbeiterkammer-Wahlordnung
§ 35 § 35
…unmittelbar, jene von den übrigen Gemeindewahlbehörden im Wege der Bezirkswahlbehörde, unverzüglich der Landeswahlbehörde mitzuteilen. (6) Die Landarbeiterkammer ist verpflichtet, jeden im abgeschlossenen Wählerverzeichnis (§ 24 Abs. 1) enthaltenen Wahlberechtigten vom Wahlort und der Wahlzeit mittels Wählerverständigungskarte tunlichst spätestens zwei Wochen vor dem Wahltag zu verständigen. Die Herstellung der Wählerverständigungskarten…
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