(1) Die Wahlbehörden sind beschlußfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und bei den Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden zwei, bei der Wahlkommission und bei den Bezirkswahlbehörden drei, und bei der Landeswahlbehörde sechs Beisitzer anwesend sind. Abwesende Beisitzer können durch jedes von derselben wahlwerbenden Partei vorgeschlagene Ersatzmitglied vertreten werden.
(2) Zur Fassung eines gültigen Beschlusses ist Stimmenmehrheit erforderlich. Der Vorsitzende stimmt mit; bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(3) Ersatzmitglieder sind bei Feststellung der Beschlußfähigkeit und bei der Abstimmung nur dann zu berücksichtigen, wenn ihre zugehörigen Beisitzer an der Ausübung ihres Amtes verhindert sind.
NÖ LAK-WO · NÖ Landarbeiterkammer-Wahlordnung
§ 43 § 43
…Abstimmungsverzeichnis (Muster Anlage 1) und allenfalls einem elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnis, die Wahlkuverts und die amtlichen Stimmzettel übergibt und ihr die Bestimmungen der §§ 13 und 14 über die Beschlussfähigkeit der Wahlbehörde zur Kenntnis bringt. Der Wahlleiter hat der Wahlbehörde die Anzahl der gegen Empfangsbestätigung übernommenen amtlichen Stimmzettel bekanntzugeben, von…
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