§ 81 § 81
In Kraft seit 20. Dezember 2013
Up-to-date
(1) In behördlichen Verfahren aufgrund dieses Gesetzes hat die NÖ Kinder- und Jugendanwaltschaft Parteistellung im Sinne des § 8 AVG, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben gemäß § 80 erforderlich ist.
(2) Soweit der NÖ Kinder- und Jugendanwaltschaft Parteistellung zukommt, steht ihr das Recht der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und der Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu.
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