§ 71 § 71
In Kraft seit 20. Dezember 2013
Up-to-date
§ 71 § 71 — NÖ KJHG
Der Kinder- und Jugendhilfeträger hat erforderlichenfalls die leiblichen Eltern und Elternteile vor und während der Adoptionsabwicklung zu beraten und zu begleiten.
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