(1) Die Adoptionsvermittlung von Kindern und Jugendlichen darf nur vom Kinder- und Jugendhilfeträger vorgenommen werden.
(2) Die Einhebung eines Entgelts für die Adoptionsvermittlung ist unzulässig.
(3) Die Auswahl der Adoptiveltern und Adoptivelternteile hat nach den individuellen Bedürfnissen der Kinder und Jugendlichen zu erfolgen.
(4) Informationen über die leiblichen Eltern beziehungsweise Elternteile und von diesen übergebene persönliche Erinnerungen sind vom Kinder- und Jugendhilfeträger zu dokumentieren und 50 Jahre ab rechtskräftiger Bewilligung der Adoption aufzubewahren. Erziehungsberechtigte von Adoptivkindern können aus besonders wichtigen medizinischen oder sozialen Gründen darüber Auskunft verlangen, solange das Adoptivkind das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Nach Vollendung des 14. Lebensjahres steht dieses Recht dem Adoptivkind selbst zu.
Rückverweise
NÖ KJHG · NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz
§ 68 § 68
…ermächtigt, zum Zwecke der Beurteilung der Eignung von Adoptiveltern und Adoptivelternteilen gemäß § 67 und zur Vermittlung von Kindern und Jugendlichen gemäß § 69 Sonderauskünfte aus der Sexualstraftäterdatei gemäß § 9a Strafregistergesetz, BGBl. 277/1968 in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2012, über Adoptiveltern und…
§ 82 § 82
…Geldstrafe bis zu € 10.000,-- zu bestrafen, wer unbefugt oder entgeltlich Pflegekinder gemäß § 60 Abs. 2 oder eine Adoption gemäß § 69 vermittelt. (5) Der Versuch einer Übertretung nach Abs. 4 ist strafbar. (6) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist dafür mit Geldstrafe bis zu € 1.500…