§ 65 § 65
In Kraft seit 08. November 2023
Up-to-date
§ 65 § 65 — NÖ KJHG
(1) Die Landesregierung ist ermächtigt, durch Verordnung die Leistungen gemäß § 64 festzusetzen. Dabei ist auf den altersgemäßen Betreuungsaufwand Bedacht zu nehmen.
(2) Verordnungen nach Abs. 1 können auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
§ 65 NÖ KJHG · NÖ KJHG · NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz
§ 65 § 65
(1) Die Landesregierung ist ermächtigt, durch Verordnung die Leistungen gemäß § 64 festzusetzen. Dabei ist auf den altersgemäßen Betreuungsaufwand Bedacht zu nehmen. (2) Verordnungen nach Abs. 1 können auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.…
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