§ 65 § 65
In Kraft seit 08. November 2023
Up-to-date
(1) Die Landesregierung ist ermächtigt, durch Verordnung die Leistungen gemäß § 64 festzusetzen. Dabei ist auf den altersgemäßen Betreuungsaufwand Bedacht zu nehmen.
(2) Verordnungen nach Abs. 1 können auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
Rückverweise