(1) Der Kinder- und Jugendhilfeträger hat als Träger von Privatrechten die Eignung von Pflegepersonen zu beurteilen. Kriterien zur Beurteilung der Eignung von Pflegepersonen sind insbesondere:
- körperliche und psychische Gesundheit;
- positive Erziehungseinstellung;
- Erziehungsfähigkeit und Belastbarkeit;
- Zuverlässigkeit;
- positive Einstellung gegenüber den Rechten der leiblichen Eltern;
- gesicherte Einkommens- und Wohnsituation mit ausreichenden Platzverhältnissen;
- Absolvierung eines Vorbereitungslehrganges für Pflegepersonen.
(2) Kriterien, die eine Eignung jedenfalls ausschließen:
- Betreuungsdefizite bei leiblichen, Pflege-, Wahl- oder Stiefkindern;
- gerichtliche Verurteilungen, die das Wohl von Kindern und Jugendlichen gefährdet erscheinen lassen;
- sonstige Gründe, die das Kindeswohl gefährdet erscheinen lassen.
(3) Die Eignung ist auch auszuschließen, wenn Umstände gemäß Abs. 2 bei Personen vorliegen, die mit den Pflegepersonen im gemeinsamen Haushalt leben.
Rückverweise
NÖ KJHG · NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz
§ 59 § 59
(1) Der Kinder- und Jugendhilfeträger hat als Träger von Privatrechten die Eignung von Pflegepersonen zu beurteilen. Kriterien zur Beurteilung der Eignung von Pflegepersonen sind insbesondere: - körperliche und psychische Gesundheit; - positive Erziehungseinstellung; - Erziehungsfähigkeit und Belas…
§ 66 § 66
…Übernahme von Pflegekindern im Sinne des Abs. 1 ist dem Kinder- und Jugendhilfeträger anzuzeigen. (3) Bei der Bewilligung sind die Kriterien nach § 59 heranzuziehen, die Bewilligung erfolgt mit Bescheid. (4) Anspruch auf Pflegekindergeld besteht nicht. (5) Private Pflegeverhältnisse unterliegen der Aufsicht des Kinder- und Jugendhilfeträgers. Die Behebung von…
§ 60 § 60
…und Erziehung oder vom Gericht oder kraft Gesetzes mit der Pflege und Erziehung des Pflegekindes betraut ist; 2. die Eignung der Pflegepersonen gemäß § 59 vorliegt; 3. der Altersunterschied zum Pflegekind mindestens 25 und höchstens 45 Jahre, bei kurzfristigen Pflegeverhältnissen gemäß § 36 mindestens 25 und höchstens 60 Jahre…
§ 63 § 63
…und Jugendhilfeträger ist ermächtigt, zum Zwecke der Beurteilung der Eignung von Pflegepersonen, zur Vermittlung eines Pflegekindes und zur Durchführung der Pflegeaufsicht gemäß §§ 59, 60, 61 und 66 Sonderauskünfte aus der Sexualstraftäterdatei gemäß § 9a Strafregistergesetz, BGBl. 277/1968 in der Fassung BGBl. I Nr. 50…