(1) Die Landesregierung erlässt durch Verordnung Richtlinien für die Errichtung und den Betrieb von privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen zur Durchführung der vollen Erziehung gemäß § 51.
(2) Diese Richtlinien haben insbesondere Vorschriften über die
1. örtliche Lage, Räumlichkeiten und dazugehörigen Spiel- und Sportplätze;
2. Ausstattung der Räume;
3. natürliche Beleuchtung und Belüftung und maximale Bettenanzahl pro Raumgröße;
4. im Hinblick auf die Anzahl und das Alter der Kinder und Jugendlichen notwendige sanitäre Ausstattung;
5. Gesundheitsvorsorge;
6. an das Heimpersonal zu stellenden persönlichen und fachlichen Anforderungen;
7. Kinderhöchstzahl und Anzahl des erforderlichen Betreuungspersonals pro Gruppe unter Berücksichtigung des Alters der betreuten Kinder und Jugendlichen;
8. Art des Nachweises des regionalen oder überregionalen Bedarfes,
zu enthalten.
(3) Abweichungen von Z 6 und Z 7 sind für bestimmte Einrichtungsformen mit Bescheid festzulegen.
(4) Verordnungen nach Abs. 1 können auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
(5) Die Landesregierung kann durch Verordnung gemäß Abs. 1 wesentliche Änderungstatbestände und nähere Bestimmungen zur Anzeigepflicht gemäß § 52 Abs. 1 festlegen.
Rückverweise
NÖ KJHG · NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz
§ 55 § 55
(1) Die Landesregierung erlässt durch Verordnung Richtlinien für die Errichtung und den Betrieb von privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen zur Durchführung der vollen Erziehung gemäß § 51. (2) Diese Richtlinien haben insbesondere Vorschriften über die 1. örtliche Lage, Räumlichkeiten und da…
§ 51 § 51
…die für die geplante(n) Leistung(en) notwendige finanzielle und räumliche Ausstattung, 4. die Leistungserbringung muss im Einklang mit den Richtlinien der gemäß § 55 erlassenen Verordnung stehen, 5. eine entsprechende Verwaltungsorganisation zur Erreichung der Ziele der Kinder- und Jugendhilfe gemäß § 3 und 6. die beabsichtigte Leistungserbringung muss…
§ 57 § 57
…die private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung fördern. Der örtlich zuständige Kinder- und Jugendhilfeträger darf eine solche private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung im Rahmen der gemäß § 55 erlassenen Verordnung heranziehen. (2) In begründeten Einzelfällen können zur Sicherung der Ziele der Kinder- und Jugendhilfe im Sinne des § 3 auch Einrichtungen oder…
§ 82 § 82
…ist dafür mit Geldstrafe bis zu € 1.500,-- zu bestrafen, wer 1. als Träger einer privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung den Betreuungsschlüssel der gemäß § 55 erlassenen Verordnung über eine Dauer von mehr als 3 Monate nicht einhält; 2. als Träger einer privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung die in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen…