§ 53b § 53b
In Kraft seit 08. November 2023
Up-to-date
(1) Den in Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen lebenden Kindern und Jugendlichen ist die Bildung einer Einrichtungsvertretung zu ermöglichen. Dazu haben die Kinder und Jugendlichen in den einzelnen Einrichtungen je einen Gruppensprecher oder eine Gruppensprecherin und einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin zu wählen. Die Mitglieder der Einrichtungsvertretung haben sich regelmäßig zu versammeln.
(2) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen zur Organisation und Arbeitsweise der Einrichtungsvertretung festlegen.
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